Das FG Münster hat entschieden, dass Leistungen für die Betreuung von Pflegekindern in einer familienanalogen Wohngruppe keine steuerfreien Beihilfen sind, wenn die Betreuungsperson zwingend weitere pädagogische Fachkräfte anstellen muss und nicht unerhebliche Gewinne erzielt.
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Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften – im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung – gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantinen zu denselben Konditionen wie dem eigenen Personal zur Verfügung zu stellen, und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.










