Feststellungserklärung bis 31.12.2022: Investmentfonds: Feststellungsverfahren für Alt-Anteile im Betriebsvermögen

Investmentanteile, die vor 2018 erworben wurden, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 1.1.2018 als angeschafft. Der fiktive Veräußerungsgewinn ist für Anteile im Betriebsvermögen gesondert festzustellen. Die Feststellungserklärung ist spätestens bis zum 31.12.2022 abzugeben.

BFH Kommentierung: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.1.2021, C-288/19, EU:C:2021:32).

Coronapandemie: Erneuter Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmende

Das Bundeskabinett hat am 28.9.2022 die Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschlossen. Damit haben Beschäftigte von Verleihbetrieben für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 erneut einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zuletzt war die Regelung am 30.6.2022 ausgelaufen.

BFH: Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt

Der BFH hat entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig ist, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.

FG Kommentierung: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen

Durch die Nutzung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsverpachtung wird eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen durch den als GmbH & Co. KG firmierenden Verpächter ausschließt. So entschied das FG Düsseldorf.