Das Bundeskabinett hat am 28.9.2022 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen, mit der die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie umgesetzt werden kann.
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Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.
