Überblick zur aktuellen Rechtsprechung: Bescheidberichtigung nach § 129 AO bei offenbaren Unrichtigkeiten

§ 129 AO eröffnet die Möglichkeit der Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Die Korrekturvorschrift ist nach wie vor in hohem Maße streitanfällig.