FG Düsseldorf: Landwirtschaftliche Immobilien einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen

Grundstücke, die von einer Kapitalgesellschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung an Dritte überlassen werden, gelten nicht als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt nach einem Urteil des FG Düsseldorf auch bei einer Betriebsverpachtung.