BFH Pressemitteilung: Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht Stephan Bischoff Allgemein 12. März 2026 Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum Thema ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen’…Mehr zum Thema ‚Vorweggenommene Erbfolge’…Mehr zum Thema ‚Pflichtteilsanspruch’… Beitrag teilen: Drucken (Wird in neuem Fenster geöffnet) Drucken Auf WhatsApp teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) WhatsApp Auf X teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) X Auf LinkedIn teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) LinkedIn Auf Facebook teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Facebook Auf Pinterest teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Pinterest