BFH: Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt Stephan Bischoff Allgemein 25. August 2025 Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Mehr zum Thema ‚Doppelbesteuerungsabkommen’…Mehr zum Thema ‚Progressionsvorbehalt’…Mehr zum Thema ‚Zusammenveranlagung’…Mehr zum Thema ‚Vermietung und Verpachtung’… Beitrag teilen: Drucken (Wird in neuem Fenster geöffnet) Drucken Auf WhatsApp teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) WhatsApp Auf X teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) X Auf LinkedIn teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) LinkedIn Auf Facebook teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Facebook Auf Pinterest teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Pinterest