FG Hamburg: Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG Allgemein 4. Januar 2022 Das FG Hamburg hat zu einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag eines verschmolzenen Rechtsrägers von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verluste entschieden. Mehr zum Thema ‚Umwandlungssteuer’…Mehr zum Thema ‚Verlustrücktrag’…Mehr zum Thema ‚Verlustverrechnung’… Beitrag teilen: Drucken (Wird in neuem Fenster geöffnet) Drucken Auf WhatsApp teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) WhatsApp Auf X teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) X Auf LinkedIn teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) LinkedIn Auf Facebook teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Facebook Auf Pinterest teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Pinterest