Praxis-Tipp: Erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der ersten Tätigkeitsstätte ist, dass der Arbeitnehmer an diesem Ort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.