Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zum Thema „Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen“ erlassen.
Durch Artikel 7 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetz) wurde zum 01.01.2021 in § 18 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) Satz 5 geändert und ein neuer Satz 6 angefügt. Die Neuregelung sieht vor, dass für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG für die Bestimmung des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums in Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen ist und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend ist.
Wie das BMF mitteilt, wird durch diese Regelung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt.
Entsprechend werde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15.12.2020 (III C 3 – S 7015/19/10006 :001) geändert worden ist, in Abschnitt 18.7 geändert.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2027 enden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16.12.2020, III C 3 – S 7346/20/10001 :002