Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil zur Entfernungspauschale gefällt, das Arbeitnehmer betrifft, die den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen, verbunden mit einer Unterbrechung der Arbeit, zurücklegen. Danach ist die Entfernungspauschale, wird an einem Arbeitstag nur der einfache Arbeitsweg zurückgelegt, zu halbieren, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern mitteilt.
Die meisten Arbeitnehmer führen am selben Tag zur Arbeit und wieder nach Hause. Dafür könnten sie 30 Cent je einfachem Kilometer in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Diese Pauschale von 30 Cent decke gemäß dem Einkommensteuergesetz sowohl die Hin-, als auch Heimfahrt ab. Unerheblich sei die Reihenfolge der Arbeitsfahrten. Wird von einem Nachtarbeiter am Morgen zuerst die Wohnstätte aufgesucht und am selben Abend wieder die Arbeitsstätte, könne er ebenfalls den vollen Abzug nutzen.
Anders werde ab sofort gerechnet, wenn die Tätigkeit zwischen der Hin- und Rückfahrt eine mehrtägige Abwesenheit, wie bei Berufskraftfahrern oder Piloten und Flugbegleitern für Langstreckenflüge und Arbeitnehmern mit mehrtägigen Dienstreisen, mit sich bringt: Fällt an einem Arbeitstag nur die einfache Wegstrecke an, weil ein Angestellter an einem anderen Arbeitstag nach Hause zurückkehrt oder nach der Dienstreise nochmal die erste Tätigkeitsstätte vor der Heimfahrt aufgesucht wird, so dürften nach dem Urteil des BFH (VI R 42/17) nur mehr 15 Cent je Kilometer für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 13.07.2020