Doppelte Haushaltsführung

Sehr geehrte Mandanten,

einer der wenigen Bereiche, bei denen man noch erhebliche Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen kann, ist die doppelte Haushaltsführung.

Gerade hier gab es in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Urteile, die jedoch an dieser Stelle den Rahmen sprengen würden. Dennoch soll auf ein Wahlrecht hingewiesen werden, das häufig leider untergeht und dabei zukünftig wichtiger werden könnte.

Wer nämlich Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung hat, kann maximal die Entfernungspauschale für eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt in der Woche ansetzen. Wer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durchführt, hat jedoch noch eine weitere Option. Er kann wählen, ob anstelle der Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung die mehrfachen Heimfahrten mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Das Wahlrecht ist dabei vollkommen unumstritten, weil es sogar Eingang in die amtlichen Verwaltungsanweisungen in R 9.11 Abs. 5 der Lohnsteuerrichtlinien gefunden hat.

Ob dies günstiger ist, bestimmt der Einzelfall. Insbesondere wenn jedoch nach Ablauf der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr berücksichtigt werden dürfen, die Unterkunftskosten vor Ort gering sind und/ oder die Entfernung zur Heimat weit ist, kann sich eine deutlichere Steuerersparnis ergeben.

In Zukunft könnte sich das Wahlrecht noch mehr lohnen, da ab 2021 im Rahmen der Entfernungspauschale 35 Cent (anstatt aktuell 30 Cent) ab dem 21. km angesetzt werden dürfen. Eine weitere Erhöhung ist zudem ab 2024 geplant. Mit dem spitzen Bleistift nachzurechnen, kann daher lohnend sein.