Um Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, hat die Europäische Kommission am 03.06.2020 die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe aktualisiert. Das Coronavirus SARS-CoV-2 wurde in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe aufgenommen. Die Liste dient laut Kommission der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Sie biete allen Arbeitnehmern zusätzlichen Schutz – insbesondere denjenigen, die in Krankenhäusern, Industrie und Labors direkt mit dem Virus arbeiteten.
Ziel der Richtlinie sei der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können. Die Richtlinie lege spezielle Mindestvorschriften in diesem Bereich fest, einschließlich der Vorbeugung gegen eine Gefährdung. Im Sinne dieser Richtlinie seien biologische Arbeitsstoffe zum Beispiel Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten, erläutert die Kommission. Die Arbeitgeber hätten die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen zu beurteilen und müssten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festlegen und ergreifen.
Die neue Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten fünf Monate nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden.
Europäische Kommission, PM vom 03.06.2020