Verbraucher: Mehr Schutz vor Pfändungen

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Gesetz soll der Pfändungsschutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) weiterentwickelt und an aktuelle gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst werden.

Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, sieht der Gesetzentwurf zu diesem Zweck verschiedene Maßnahmen vor: So solle die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem, pfändungsfreiem Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise könnten höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch solle Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen.

Vorgesehen sei außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte könne ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren.

Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo solle gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise werde sichergestellt, so das Ministerium, dass Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln. Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags sei vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags sei zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es werde nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch sehe das Gesetz vor, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.

Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen solle von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermöglicht laut Bundesjustizministerium eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trägt dadurch zu einem stärkeren Schutz bei.

Schließlich werde auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert.

Bundesjustizministerium, PM vom 23.03.2020