Was ist ein Frühstück?

Sehr geehrte Mandanten,

steuerpflichtigen Arbeitslohn kann man nicht nur in Geld, sondern auch in sonstigen Bezügen erhalten. Dazu gehören auch Sachbezüge, so z. B. die Zurverfügungstellung von Kost in Form von Mahlzeiten.

Diese Bezüge gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen. Die Leistung des Arbeitgebers muss also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu verstehen sein. Etwas anderes gilt hingegen für Aufmerksamkeiten. Diese sind nicht steuerpflichtig.

Man erkennt also schon, dass eine Abgrenzung schwierig werden kann gerade bei Verpflegung. Daher hilft der BFH mit Urteil vom 3.7.2019 (Az: VI R 36/17) und erklärt uns, was ein Frühstück ist: Stellt der Arbeitgeber (lediglich) unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Solche unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk stellen nämlich kein Frühstück dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss zumindest ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Trockene Stulle ist eben nichts.