Sehr geehrte Mandanten,
ist ein Steuerbescheid erst einmal in der Welt, kann er nach Ablauf der Einspruchsfrist nur noch mit einer Korrekturvorschrift geändert werden. Dies gilt auch für das Finanzamt!
So können Bescheide aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Das Finanzamt stürzt sich in der Praxis immer recht gerne auf diese Änderungsvorschrift. Dabei muss jedoch kritisch hinterfragt werden, ob wirklich ein nachträgliches Bekanntwerden gegeben ist.
Bekannt sind insoweit alle Tatsachen, die dem für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangen. Die Finanzbehörde muss sich dabei jedoch den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Akten als bekannt zurechnen lassen. Sofern also eine bestimmte steuererhöhende Tatsache im Finanzamt schon zum Zeitpunkt der Steuerveranlagung vorlag, kann auch der einzelne Sachbearbeiter sich nicht mehr auf eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache berufen.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.03.2019 (Az: IX R 29/17) klargestellt, dass der Bearbeiter sich nicht auf die eigene Unkenntnis berufen kann, wenn er den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht vollständig prüft, z. B weil er nur überschlägig prüft, ihm keine Prüfhinweise dazu vorliegen oder die vorliegenden Prüfhinweise andere im Änderungsverfahren nicht streitige Tatsachen betreffen.
Prüfen Sie daher bei einer steuererhöhenden Änderung, ob tatsächlich ein nachträgliches Bekanntwerden vorliegen kann. Warum dies wichtig ist, wissen Sie bei uns schon jetzt.