Im Inland tätige ausländische Mitarbeiter: Neuerungen zum Abruf der elektronischen Lohnabzugsmerkmale

Wer beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss ab 01.01.2020 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) dieser Arbeitnehmer wie die von inländischen Arbeitnehmern im ELStAM-Verfahren abrufen. Hierüber informiert das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen.

Bisher hätten Arbeitgeber nur für ihre Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen können, erläutert das Amt. Dies werde ab dem 01.01.2020 auch für nicht meldepflichtige Arbeitnehmer (zum Beispiel Saisonarbeiter/Erntehelfer/Grenzpendler et cetera) möglich sein. Mit der Einbindung der nicht meldepflichtigen Arbeitnehmer in das elektronische Verfahren ELStAM erfolge somit eine wesentliche Vereinfachung.

Damit der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist es laut LfSt notwendig, dass jedem Arbeitnehmer einmalig eine Identifikationsnummer erteilt wird. Erst mit dieser sei die Teilnahme am elektronischen Verfahren möglich. Die Vergabe der Identifikationsnummern erfolge durch das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt. Hierzu müsse dem Finanzamt ein Legitimationsnachweis (zum Beispiel Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden.

Damit dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des nicht meldepflichtigen Arbeitnehmers mitgeteilt werden darf, müssten im Antrag auf Erteilung der Identifikationsnummer vom Arbeitnehmer vollständige Angaben zur erteilten Vollmacht gemacht werden, so das LfSt. Der aktuelle Vordruck des Antrags zur Erteilung einer Bescheinigung für beschränke einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer enthalte bereits diese Vollmacht. Dieser sei bei einer beantragten Lohnsteuer-Ermäßigung auch weiterhin zu verwenden. In diesem Fall gelte vorerst das alte Verfahren der Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug.

Ansonsten habe ab 2020 die Beantragung der Identifikationsnummer mit dem „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ zu erfolgen, so das LfSt weiter.

Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 02.12.2019