Differenzbesteuerung beim „Ausschlachten“ von Gebrauchtfahrzeugen

Was der BFH bereits 2017 entschieden hat (Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 37/15), wird jetzt endlich auch im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) festgeschrieben. Dort wird in Abschnitt 25a.1. der Absatz 4 UStAE um die folgenden Regelungen ergänzt:

  • Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z. B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt hat.
  • Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln.
  • Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen.

Weiterhin nicht anwendbar ist die Differenzbesteuerung, wenn aus den ausgebauten Teilen etwas Neues entsteht. Im Gesetz heißt es dazu: „Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses „neuen“ Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung.“