Sehr geehrte Mandanten, schon vor Jahren hat der BFH in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Zuzahlungen zu oder auch die Übernahme von Fahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer zur Minderung des geldwerten Vorteils für die Überlassung des Dienstwagens führen.
Aktuell stellt nun jedoch das FG Münster mit Urteil vom 14.3.2019 (Az: 10 K 2990/17 E) klar, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen erfolgt, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind. Dies sind Aufwendungen, die zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder aber zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Im Urteilsfall ließen die erstinstanzlichen Richter die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht als Minderung des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines Fahrzeugs zu, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige (!) Leistung des Arbeitnehmers erfolgt.
Höchstrichterlich ist bisher noch nicht entschieden, ob sich auch freiwillige Leistung des Arbeitnehmers mindernd bei der Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils auswirken können. Revision wurde gegen die vorliegende Entscheidung leider nicht eingelegt. Für die Praxis empfiehlt es sich jedoch, in ähnlich gelagerten Fällen den Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zu verpflichten, den Firmenwagen in der privaten Garage unterzustellen. Besteht eine solche Verpflichtung, sollten die anteiligen Garagenkosten auch wieder mindernd beim geldwerten Vorteil für den Dienstwagen berücksichtigt werden können.
Man muss halt nur wissen, wie!