Dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch bei Abschluss eines Mietvertrages mit Eigenbedarfsklausel gegeben sein

Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen, sofern davon auszugehen ist, dass diese Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll. Dies hat das FG Hamburg entschieden.

Der Kläger bezog in den Streitjahren 2011 bis 2014 Einkünfte als Abgeordneter. 2005 erwarb er für rund 225.000 Euro das Eigentum an einer Wohnung, die er in der Folgezeit selbst nutzte. Nach Erwerb renovierte er die Wohnung für rund 50.000 Euro. 2009 erwarb er eine weitere Immobilie, die er nach Renovierung ab Ende 2010 selbst nutzte. 2011 vermietete der Kläger die erste Wohnung befristet bis zum 01.03.2015, da dann seine Nichte einziehen wolle.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Verluste aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in den Streitjahren nicht. Es fehle an der Gewinnerzielungsabsicht, weil die Wohnung befristet wegen Eigenbedarfs vermietet gewesen sei und zwischen Beginn der Vermietung und Veräußerung lediglich vier Jahre lang Verluste erwirtschaftet worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Hamburg bejaht eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers. Dieser habe die erstgekaufte Wohnung nach Aufgabe der Selbstnutzung dauerhaft vermieten wollen. Die Eigenbedarfsklausel im Mietvertrag stehe dieser Annahme nicht entgegen. Danach sei als Grundsatz geregelt, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Eine Einschränkung erfahre diese Regelung dahin, dass der Vertrag am 01.03.2015 endet, wenn Eigenbedarf geltend gemacht wird. Der Eigenbedarf werde im Vertrag dahin erläutert, dass die Nichte des Klägers die Wohnung beziehen wird. Hierzu habe der Kläger nachvollziehbar erläutert, dass er die Wohnung an die Nichte habe vermieten, das heißt nicht unentgeltlich habe überlassen wollen.

FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2018, 2 K 151/17, rechtskräftig