Sehr geehrte Mandanten, persönlich wird man Säumniszuschläge immer als unbillige Härte empfinden. Damit sie jedoch auch steuerlich so eingeordnet werden können, bedarf es leider mehr. So hat der BFH (Urteil v. 29.08.1991, Az: V R 78/2 86) entschieden, dass nur dann, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um einen Zahlungsaufschub zu erreichen und dieser, obwohl möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde, die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte sein kann. Voraussetzung ist natürlich, dass das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen schließlich Erfolg hat und ihm Recht gegeben wird.
Die Begründung dazu: Säumniszuschläge haben neben ihrer Rechtfertigung als Druckmittel auch den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist – da bei einem möglichen und gebotenen Zahlungsaufschub keine Zuschläge angefallen wären – ein zumindest teilweiser Erlass ermessensgerecht, wenn nach abgelehnter Aussetzung der Vollziehung das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen in der Hauptsache Erfolg hat.
Damit ein Erlass jedoch möglich wird, ist es wichtig, dass der Steuerpflichtige auch wirklich alles getan hat. So entschied der BFH mit Urteil vom 18.9.2018 (Az: XI R 36/16), dass ein Erlass nicht infrage kommt, wenn der Steuerpflichtige seinen vom Finanzamt zurückgewiesenen Einspruch gegen die teilweise Ablehnung der AdV nicht begründet.
Wie so oft zeigte sich daher auch hier, dass Rechtsmittel gegen das Finanzamt grundsätzlich ausgeschöpft werden sollten. Das notwendige Handwerkszeug dafür erhalten Sie hier.