Onlinewerbung: Kein Steuerabzug

Inländische werbetreibende Unternehmen müssen bei Onlinewerbung keinen Steuereinbehalt vornehmen. Dies gab Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) am 14.03.2019 bekannt. Auf Veranlassung Bayerns habe man eine entsprechende Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht.

Für viele Unternehmen in Deutschland sei Onlinewerbung unverzichtbar, um national und international wettbewerbsfähig zu bleiben, gibt das Bayerische Staatsministerium für Finanzen zu bedenken. Die Rechtsfrage, ob bei entsprechenden Zahlungen an ausländische Anbieter vom inländischen Werbetreibenden ein Steuerabzug vorzunehmen ist, habe dementsprechend für Verunsicherung bei den Unternehmen gesorgt. Eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug hätte im Ergebnis bürokratischen Mehraufwand und in zahlreichen Fällen auch erhebliche Steuernachforderungen zur Folge gehabt. Um sicherzustellen, dass die Werbetreibenden bis zur Klärung auf der Bund-Länder-Ebene nicht steuerlich belastet werden, seien die bayerischen Finanzämter bereits zuvor angewiesen worden, diese Fälle offen zu halten.

„Die jetzt erreichte Klärung zwischen Bund und Ländern bedeutet, dass den inländischen Unternehmen unnötige steuerliche Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Onlinewerbung erspart bleiben“, unterstrich Füracker.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, PM vom 14.03.2019