Autos machen den Fiskus neidisch

Sehr geehrte Mandanten, der Fiskus scheint die Steuerpflichtigen immer um ihre Autos zu beneiden. Anders ist es nicht zu erklären, dass das Thema immer wieder aufgegriffen wird.

So musste das FG München in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 11.6.2018 (Az: 7 K 634/17) sogar klarstellen, dass eine Kapitalgesellschaft (GmbH) keine außerbetriebliche Sphäre hat und daher alle Aufwendungen Betriebsausgaben sind. Etwas anderes gilt natürlich schon, wenn eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung für die Aufwendungen gegeben ist. In diesem Fall liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, für welche allerdings (man kann es nicht oft genug betonen) das Finanzamt die objektive Beweislast trägt.

Mit Blick auf das Auto, das den Fiskus offensichtlich so neidisch macht, hat das FG daher entschieden: Bestreitet eine GmbH eine private Nutzung eines zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Mercedes und steht dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug von Mercedes zur Verfügung, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist bzw. einen höheren Gebrauchswert hat, ist der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs entkräftet. Mit anderen Worten: Alle Fahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben und der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung scheidet aus. Das gilt im Übrigen auch für alle anderen Automarken.

Keine Neidgefühle scheint die Rechtsprechung zu kennen, denn nicht nur das FG München vertritt diese Meinung. Auch der BFH hat schon mit seiner Entscheidung vom 4.12.2012 (Az: VIII R 42/09) so geurteilt. Bleibt zu hoffen, dass nun dem fiskalischen Neid der Garaus gemacht wurde.