Neue Pflichten für Online-Händler im Kampf gegen Umsatzsteuerausfälle: BMF veröffentlicht Vordruckmuster für Bescheinigung über steuerliche Erfassung

Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften implementiert eine Haftung von Marktplatzbetreibern für die von dort tätigen Händlern nicht gezahlte Umsatzsteuer. Um das Haftungsrisiko einzudämmen, müssen Marktplatzbetreiber von den auf ihrem Marktplatz tätigen Händlern unter anderem eine Bescheinigung über deren steuerliche Erfassung vorlegen können. Hierauf weist der Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DstV) hin. Wenn Händler nicht Gefahr laufen wollen, auf der Plattform gesperrt zu werden, sollten sie dem Marktplatzbetreiber daher die Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe hierzu am 17.12.2018 ein BMF-Schreiben veröffentlicht.

Danach müssten Online-Händler die Bescheinigung im Sinne des § 22f Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Hierfür könnten sie das vom BMF veröffentlichte Vordruckmuster USt 1 TJ verwenden. Die Verwendung des Musters sei zwar freiwillig. Wählt der Unternehmer aber eine andere Form, müsse der Antrag dennoch alle im Muster verlangten Angaben enthalten. Der Antrag könne sowohl per Post als auch per E-Mail an das zuständige Finanzamt versandt werden.

Die Bescheinigung werde seitens der Finanzverwaltung übergangsweise in Papierform erteilt, so der DStV. Sie gelte nach dem BMF-Schreiben längstens bis zum 31.12.2021. Der Unternehmer könne sie in ein elektronisches Format überführen und auf elektronischem Weg weiterleiten. Das BMF werde in einem separaten Schreiben mitteilen, wann das Verfahren elektronisch abgewickelt werden wird. Das zuständige Finanzamt stelle dann die notwendigen Informationen den Marktplatzbetreibern zum Datenabruf bereit.

Laut DstV ist rasches Handeln geboten. Zwar hielten die neuen Haftungsregelungen Übergangsfristen für die Marktplatzbetreiber bereit. So greife die potentielle Haftung für Händler aus dem Drittland ab 01.03.2019 und für Händler aus einem EU/EWR-Staat ab 01.10.2019. Es empfehle sich dennoch, die Bescheinigung zeitnah zu beantragen. Die Anträge müssten schließlich auch bearbeitet werden. Liege bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfrist keine entsprechende Bescheinigung vor, sei die Gefahr groß, dass der Marktplatzbetreiber den Händler sperrt, um kein Haftungsrisiko einzugehen.

Die Händler hätten einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bescheinigung, hebt der DStV hervor.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 14.01.2019