Sehr geehrte Mandanten,
wenn ein Firmenfahrzeug auch privat genutzt wird, dann ist es nur recht und billig, wenn die Privatnutzung auch über eine sogenannte Nutzungsentnahme gewinnerhöhend und steuererhöhend berücksichtigt wird.
Auf der anderen Seite sollte diese Nutzungsentnahme jedoch auch mit Blick auf die Höhe der Privatnutzung berechnet werden. Dies sehen der Fiskus und auch der Bundesfinanzhof allerdings anders. Mit Urteil vom 15.05.2018 (Az: X R 28/15) wurde nämlich geurteilt: Auch wenn die 1 Prozent Regelung schon seit 2006 voraussetzt, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 Prozent Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 Prozent der Gesamtaufwendungen für das Betriebsfahrzeug zu begrenzen.
Mit anderen Worten: Auch wenn man die 1 Prozent Regelung überhaupt nur durchführen darf, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, soll es Fälle geben dürfen, bei denen die 1 Prozent Regelung im Ergebnis 100 Prozent der Fahrzeugkosten nicht zum steuermindernden Abzug zulässt. Warum? Man höre und staune: Die Richter sind schlicht der Meinung, dass eine typisierende Regelung wie die 1 Prozent Regelung auch zu falschen Ergebnissen führen darf!
Ob man es sich jedoch wirklich so einfach machen kann, bleibt abzuwarten. Aktuell ist nämlich gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 2129/18) anhängig. Betroffene sollten daher nicht vorschnell auf zu viele Betriebsausgaben durch die private Nutzungsentnahme verzichten.