Kostendeckelung bei der 1% auf 50% begrenzen?

Sehr geehrte Mandanten, unter Steuerfachleuten gibt es ein Sprichwort: #Ist das Urteil noch so schlecht, der BFH hat immer recht!# Leider kommt dieses Sprichwort immer noch viel zu häufig zur Anwendung.

In diese Kategorie muss nämlich auch das Urteil des BFH vom 15.5.2018 (Az: X R 28/15) eingeordnet werden. Darin hat der BFH entschieden, dass, auch wenn die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung schon seit 2006 voraussetzt, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden muss, es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das entsprechende Fahrzeug zu begrenzen.

Mit anderen Worten: Auch wenn das Betriebsfahrzeug zu mindestens 50 % oder mehr tatsächlich betrieblich genutzt wird, darf die Nutzungsentnahme für die Privatnutzung des Fahrzeuges locker mehr als 50 % betragen. Lediglich das Bundesfinanzministerium gibt im Wege der Billigkeit vor, dass die private Nutzungsentnahme niemals mehr als die kompletten Kfz Kosten betragen darf. Das ist die sogenannte Kostendeckelung.

Schönen Dank auch! Praktisch wäre es sicherlich kein Problem und zudem auch gerechter, die Kostendeckelung schon bei 50% der Kfz Kosten anzusetzen. Dies ist jedoch nicht gewollt. Bei einer solchen Auffassung von Steuergerechtigkeit seitens Gesetzgeber und Rechtsprechung wundert es daher kaum, dass zahlreiche Steuerzahler frustriert sind. Aber auch wenn der Fiskus hier mit gefühlt unfairen Mitteln arbeitet, werden findige Bürger an anderer Stelle vollkommen legale Steuergestaltungen finden.