Gewinne aus dem Trading mit Kryptowährungen können steuerfrei sein. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hin. Allerdings sollten die Gewinne dem Finanzamt auf jeden Fall gemeldet werden, um nicht ungewollt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung zu erfüllen, rät der Verein.
Er betont, dass es sich bei den Gewinnen aus dem Trading mit Kryptowährungen anders als bei Wertpapiergeschäften nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Daher falle beim Traden keine Abgeltungssteuer an. Auch seien Kryptowährungen im Gegensatz zum Euro oder Dollar keine gesetzlichen Zahlungsmittel.
Allerdings habe das Bundesfinanzministerium Bitcoins und alle anderen Kryptowährungen als privates Geld eingestuft und mit „anderen Wirtschaftsgütern“ steuerlich gleichgestellt. Wird das virtuelle Wirtschaftsgut privat veräußert, falle dieser Vorgang gemäß dem Einkommensteuergesetz nach § 23 unter die privaten Veräußerungsgeschäfte. Genau wie beim Verkauf eines Goldbarrens, eines Oldtimers oder eines Kunstwerks seien die Einkünfte in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte in der Anlage SO zu vermerken.
Als private Veräußerung gelten laut Lohnsteuerhilfe verschiedene Arten von Transaktionen, bei denen eine Kryptowährung jeweils in etwas anderes getauscht wird. Folgende Transaktionen und nicht nur der reine Verkauf können steuerpflichtig sein: der Verkauf einer Kryptowährung und Rücktausch in Euro (oder in ein anderes gesetzliches Zahlungsmittel), der Umtausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung sowie die Bezahlung einer realen Ware oder Dienstleistung mit Kryptowährung. Würden zum Beispiel mit Bitcoins Ripple gekauft, sei der Tausch der Bitcoins als Verkauf in der Steuererklärung anzugeben und der Ankauf von Ripple zu dokumentieren, um den Start der Spekulationsfrist für den Ripple zu datieren und den Gewinn bei einem späteren Verkauf ermitteln zu können.
Anleger kauften oftmals eine Kryptowährung zu verschiedenen Zeitpunkten und unterschiedlichen Kursen an, hielten es in demselben Depot und veräußerten es statt auf einmal häppchenweise. Da die Gewinnermittlung und Ermittlung der Spekulationsfrist für alle Steuerzahler einheitlich geregelt ist, sei die so genannte FIFO-Methode (first in – first out) anzuwenden. Sie besage, dass die zuerst gekauften Coins zuerst verkauft werden.
Um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln, sollte jeder Investor ein Transaktions-Tagebuch führen, rät die Lohnsteuerhilfe. Hier seien die Kryptowährung, ihr Anschaffungszeitpunkt, die Anschaffungsmenge, der Anschaffungskurs und die Transaktionsgebühren sowie alle Veräußerungsgeschäfte analog zur Anschaffung zu dokumentieren. Das Tagebuch könne dann als Nachweis dem Finanzamt vorgelegt werden. Der erzielte Gewinn errechne sich aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis der Kryptowährung abzüglich Werbungskosten. Da die Kurse von Kryptowährungen stark schwankten, seien nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste beim Traden möglich. Diese dürften mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten scheide aus. Der Verlustabzug könne entweder im selben Jahr erfolgen oder alternativ mit zurückliegenden Gewinnen aus dem Vorjahr oder sogar künftigen Krypto-Gewinnen in den Folgejahren.
In erster Linie entscheide die Haltedauer über die Steuerpflicht und in zweiter Linie die Höhe des Gewinns. Analog der privaten Veräußerung mobiler Gegenstände gilt laut Lohnsteuerhilfe für Kryptowährungen zum einen eine Spekulationsfrist von einem Jahr, zum anderen die Freigrenze von 600 Euro. Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres gehandelt, fielen Steuern an, sofern der Gewinn 600 Euro oder mehr beträgt. Wer mit einem Cent über der Freigrenze liegt, müsse den Gesamtgewinn versteuern. Die Freigrenze beziehe sich auf alle privaten Veräußerungen eines Jahres und nicht nur auf die Kryptogewinne. Fielen Steuern an, sei der Gewinn wie das Regeleinkommen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu versteuern. Fielen keine Steuern an, wirkten sich Verluste und Gebühren steuerlich nicht aus.
Ein Jahresgewinn bleibe folglich zum einen bis 599,99 Euro innerhalb der Spekulationsfrist komplett steuerfrei. Zum andern sei der Gewinn unabhängig von seiner Höhe absolut steuerfrei, wenn die Haltedauer der Kryptowährung von einem Jahr überschritten wurde. Wer steuerfrei Gewinne erzielen möchte, müsse seine Coins also mindestens zwölf Monate im Wallet belassen.
Für das Minen, Partizipationszertifikate oder Lending Bots gölten übrigens andere Regeln als für das Traden, hebt die Lohnsteuerhilfe hervor. Würden Bitcoins beispielsweise während der Haltezeit über Lending Bots gegen Entgelt verliehen, erweitere sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 31.07.2018