„Reise ist keine Bereicherung“

Sehr geehrte Mandanten,

in der Praxis ist es ein oft übersehenes Problem, dass freigebige Zuwendungen jenseits der persönlichen Freibeträge der Schenkungsteuer unterliegen. Gerade wenn kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, gibt es nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Dieser gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Da kann dann schon mal Schenkungsteuer anfallen. Umso interessanter daher eine Entscheidung des FG Hamburg vom 12.6.2018 (Az: 3 K 77/17).

Vereinfacht gesagt ging es dabei um Folgendes: Ein Mann hatte seine Freundin mit auf eine fünfmonatige Weltreise in der Luxuskabine eines schicken Kreuzfahrtschiffes genommen. Die Kosten für den Spaß lagen bei rund 500.000 Euro. Die Rechnung des Fiskus war einfach: Hinsichtlich der hälftigen Kosten sahen die Finanzbeamten eine Schenkung an die Freundin, sodass ordentlich Schenkungsteuer anfallen sollte.

Das Gericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Zwar hat der Mann seiner Freundin ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt. Dadurch ist die Dame jedoch nicht bereichert. Die Zuwendung ist nämlich nicht freigebig, weil sie ihn als Gegenleistung ja schließlich auch begleiten muss! Die „Mitnahme“ auf den Luxusdampfer ist daher mangels Bereicherung keine Schenkung. Nach Auffassung des Gerichts ist durch das Erleben der Reise keine Vermögensmehrung eingetreten, denn die Begleitung erschöpft sich vielmehr auf den gemeinsamen Konsum des Luxustrips.

Anders verhält es sich beim Konsum unserer Steuertipps. Diese haben für Sie definitiv einen Bereicherungswert, jedoch ebenfalls ohne Schenkungsteuerbelastung.