Auf der letzten gemeinsamen Sitzung der Präsidenten der Steuerberaterkammern wurde zum Thema der Kassen-Nachschau nach § 146 b AO darüber informiert, dass in einigen Bundesländern Betrüger unterwegs sind.
Diese Betrüger verwenden folgende „Masche“:
Sie stellen sich den Steuerpflichtigen in deren Geschäftsräumen als Mitarbeiter der Finanzverwaltung vor. Dabei werden gefälschte Dienstausweise vorgelegt. Teilweise erfolgt auch die Vorlage einer natürlich ebenfalls gefälschten Prüfungsanordnung. Nach einem durchgeführten Kassensturz wird die Beschlagnahme des vorhandenen Bargelds erklärt und das Geld mitgenommen. Es kommt selbstverständlich nie bei der Finanzverwaltung an. Auch die auf der Prüfungsanordnung angegebene Telefonnummer ist nicht die des Finanzamtes.
Die übliche Vorgehensweise:
Die Prüfer stellen sich zu Beginn einer Kassen-Nachschau vor und legen ihren Dienstausweis vor. Darüber hinaus ist dem Steuerpflichtigen der Vordruck „Durchführung einer Kassen-Nachschau (§ 146b Abgabenordnung – AO)“ zu übermitteln; dieser Vordruck informiert allgemein über die Regelung des § 146b AO.
Handlungsempfehlung:
Wir bitten Sie deshalb, bei einer Kassen-Nachschau auf diesen vorgeschriebenen Ablauf genau zu achten: sehen Sie sich den Dienstausweis des Prüfers genau an. Bei Zweifeln sollten Sie ihren Steuerberater sofort informieren. Wir fragen gerne beim zuständigen Finanzamt telefonisch nach, ob tatsächlich eine Kassen-Nachschau angeordnet wurde. Erst wenn wir Ihnen dies bestätigt haben, sollen Sie die Kassen-Nachschau gestatten.
Sollte eine Person, die vorgibt, eine Kassen-Nachschau durchzuführen, Geld „beschlagnahmen“ und mitnehmen wollen, empfehlen wir umgehend die Polizei zu benachrichtigen. Da Finanzbeamte nicht befugt sind, im Rahmen einer Kassen-Nachschau Geld anzunehmen, ist von einem Betrugsversuch auszugehen.
Wir hoffen sehr, dass Sie von diesen Betrügereien verschont bleiben.
Weiter informiert die Steuerberaterkammer, dass sich aus den ersten – ordnungsgemäß vom Finanzamt – durchgeführten Kassen-Nachschauen bereits einige erhebliche Beanstandungen zu den Kassen und den dazugehörigen Dokumenten ergeben haben. Hauptsächlich wurden folgende Feststellungen gemacht:
- es fehlt die Verfahrensdokumentation,
- die Schnittstelle zum Auslesen der Daten durch die Finanzverwaltung ist nicht programmiert,
- bei Updates per Onlinezugriff stehen die entsprechenden Protokolle nicht zur Verfügung,
- bei ziehen einer Zwischensumme (hier X-Bon) wurde der Kassenbestand verdoppelt.
Hier besteht unter Umständen für Sie auch noch Handlungsbedarf. Sprechen Sie uns gerne darauf an – wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung.
[Quelle: E-Mail der Steuerberaterkammer Sachsen vom 14.09.2018]