Sehr geehrte Mandanten, immer wieder hört man kritische Stimmen, die fragen, ob die vorweggenommene Erbfolge von Immobilien unter Vorbehaltsnießbrauch überhaupt angegangen werden soll. Wir meinen: ja!
Betrachten wir mal die Folgen: Zunächst einmal kann der Kapitalwert des Nießbrauches abgezogen werden. Im Ergebnis wird damit die Schenkungsteuer gemindert oder im besten Fall sogar komplett verhindert. Dass es beim Ableben des Schenkers innerhalb einer bestimmten Frist nach der Schenkung zu einer gewissen Nachversteuerung kommen kann, ändert an dem grundsätzlichen Vorteil nichts, er wird lediglich etwas geschmälert.
Zudem ist zu bedenken, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Schenkers steuerneutral wegfällt, obwohl er zuvor die Schenkungsteuer gemindert hat. Während des Nießbrauchs kann der Schenker mit den zurückbehaltenen Mieten hingegen weiterhin seinen Lebensunterhalt bestreiten. In Sachen Vermietung und Verpachtung ändert sich spürbar nichts. Da ein Immobiliendarlehen regelmäßig beim Schenker verbleibt, können die Schuldzinsen auch weiterhin abgezogen werden. Darüber hinaus gibt es auch keinerlei Begrenzung der Werbungskosten, insbesondere kann auch die Abschreibung weiterhin geltend gemacht werden. Was will man mehr?
Selbstverständlich kann es immer individuelle Gründe geben, warum eine Immobilienübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch nicht der beste Weg ist – in einer Vielzahl der Fälle ist sie es jedoch. Daher das Fazit: Bloß nicht zu lange mit der Planung der vorweggenommenen Erbfolge warten.