Sehr geehrte Mandanten, ist es möglich, Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung abzusetzen, ohne eine doppelte Haushaltsführung zu haben? Die Antwort wird verwundern: Vielleicht!
Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr 5 EStG als abzugsfähige Werbungskosten behandelt werden. Das FG Berlin-Brandenburg (Az: 3 K 3278/14) ließ jetzt erfreulicherweise die Aufwendungen für das Vorhalten einer Zweitwohnung zum Werbungskostenabzug zu, obwohl es definitiv keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung waren.
Grund war die Elternzeit der Klägerin, die nach der Geburt des Kindes mit ihrem Lebensgefährten zusammengezogen war und folglich die Elternzeit nicht in ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort verbrachte. Diese behielt sie jedoch bei, da sie beabsichtigte, nach der Elternzeit ihre Arbeit wieder aufzunehmen, sie eine sehr niedrige Miete zahlte und der angespannte Mietmarkt am Ort ihrer Beschäftigung dafür sprach, dass bei einer Neuanmietung bei der geplanten Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen wäre.
Diese Argumentation reichte dem Gericht, um den Werbungskostenabzug zuzulassen, da es ausschließlich berufliche Gründe erkannte.
Das letzte Wort wird jedoch der BFH (Az: VI R 1/18) haben. Wie es ausgeht, erfahren Sie dann natürlich auch hier.