Mit dem Finanzamt herrscht ein ewiger Streit um die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und wenn ja, wie viel für den heimischen Arbeitsplatz an Aufwendungen steuermindernd anerkannt wird. Aktuell scheint sich die Rechtsprechung deutlicher als bisher in Richtung Steuerpflichtige zu wenden, wobei eine besonders beachtenswerte Entscheidung des FG Münster vom 18.03.2015 (Az.: 11 K 829/14 E) hervorzuheben ist.
Im Urteilsfall wurden Modernisierungskosten eines vollkommen privat genutzten Badezimmers anteilig dem Arbeitszimmer zugerechnet. Der Grund: Allein durch diese Modernisierung wurde der Gesamtwert des Hauses gesteigert.
Was vom Finanzamt zunächst noch belächelt wurde, wurde durch das Gericht bestätigt. Die Argumentation: Hätte der Steuerpflichtige das Haus mit einem derart modernisierten Badezimmer gekauft, wäre der erhöhte Kaufpreis auch anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen und dort über die AfA steuermindernd abgeschrieben worden. Die Kosten jetzt nicht anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen, wäre widersprüchlich.
Voraussetzung ist selbstverständlich immer, dass durch die Arbeiten der Wert des gesamten Gebäudes gesteigert wird. Ist dies der Fall, ist es irrelevant, ob in rein privat genutzten Räumlichkeiten modernisiert wird.
Natürlich wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben, aber auch der kommt um den Wertungswiderspruch nicht herum. Daher gilt: Egal, ob Badezimmer, Küche oder Panoramafenster im Wohnzimmer, wenn das Haus eine Wertsteigerung erfährt, können die Kosten auch anteilig dem Arbeitszimmer zugerechnet werden.