„Umgekehrte Familienheimfahrten“: Werbungskostenabzug zulässig

Die Kosten für die Fahrt einer Ehefrau zu ihrem Ehemann, der auf wechselnden Baustellen tätig ist, können beim Ehemann als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 22/14.

Der Kläger ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen ist. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Das FG Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst. Jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (so genannte umgekehrte Familienheimfahrten) gelten.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.08.2013, 12 K 339/10 E