Vermietung: Einkünfteerzielungsabsicht

Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Der Kläger hatte im November 1997 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein mit einer Stadtvilla bebautes Grundstück in A (Thüringen) erworben. Das Grundstück hatte zunächst mit dem Erwerb im Jahr 1928 im Eigentum der Eltern des Klägers gestanden; seit 1977 war der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter und Mitglied einer Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm selbst und seinem Bruder auch Miteigentümer des Grundstücks. Die 1997 durchgeführte Zwangsversteigerung wurde von der Stadt A, dem anderen (hälftigen) Miteigentümer, betrieben.

Die Stadtvilla mit einer Gesamtwohnfläche von 156 qm war ursprünglich von der Familie des Klägers zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Im Zeitraum von 1949 bis 1992 war das gesamte Objekt fremdvermietet. Seit dem Auszug des letzten Mieters im Juni 1992 steht das Objekt leer.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 2.925 Euro bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Stadtvilla geltend, den das Finanzamt indes nicht berücksichtigte.

Schon das Finanzgericht hatte in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, dass eine Vermietungsabsicht des Klägers im Streitjahr nicht feststellbar sei. Gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht spreche es, wenn für ein Objekt, so wie es baulich gestaltet sei, trotz Vermietungsbemühungen kein Markt bestehe und der Inhaber gleichwohl untätig bleibe. Der Kläger habe es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren unterlassen, zielgerichtet (etwa durch bauliche Umgestaltungen) darauf hinzuwirken, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen oder es alternativ zu veräußern. Dieser Meinung schloss sich der BFH an und entschied: Der Kläger kann die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus der Stadtvilla in A im Streitjahr nicht mehr geltend machen, da die ursprünglich bestehende Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts ohne sein Zutun weggefallen ist.

BFH, Urteil vom 9.7.2013, Az.: IX R 48/12

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