das Pendeln zwischen zwei Haushalten ist anstrengend und oft auch durch zusätzliche Miete und Heimfahrten kostspielig. Immerhin können diese Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden, und der Bundesfinanzhof hat in letzter Zeit positiv für Berufspendler entschieden: Sie dürfen auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigen, und alleinstehende ältere Kinder, die noch im Eltern-Haushalt ein Zimmer bewohnen, sind ebenfalls begünstigt.
Zur Freude eines Mehrgenerationenhaushalts gibt es also doppelte Haushaltsführung (Az. VI R 46/12), wenn berufstätige Kinder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Denn laut BFH bestimmen sie die Führung des Haushalts maßgeblich mit. Diese Vermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort nur als Schlafstätte dient und sich der Mittelpunkt der Lebensführung am Heimatort befindet und der Sprössling dort sein Privatleben führt.
Alle Berufstätigen mit Job in der Ferne dürfen Kosten für Stellplatz oder Garage als notwendige Mehraufwendungen geltend machen (Az. VI R 50/11). Argumente dafür: Die Stellplatzkosten sind notwendig, weil am Beschäftigungsort ein Fahrzeug erforderlich ist und dort eine angespannte Parkplatzsituation herrscht. Zudem dient die Garage zum Schutz des Pkw. Aus welchen Gründen der Wagen mitgenommen wird, ist ohne Bedeutung. Denn der Fiskus akzeptiert auch solche Belastungen, die beim doppelten Haushalt den Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind.