Mini-Job: Aufstockungsoption wird billiger

Aufgrund der Pauschalabgabe des Arbeitgebers erwirbt der 400-Euro-Jobber nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten. Er hat aber die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken und so Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten erfolgt die Meldung und Entrichtung der Pauschalabgabe mittels Haushaltsscheck. Auf diesem Haushaltsscheck, der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterschreiben ist, können sie ihren Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch Ankreuzen erklären. Damit erübrigt sich eine gesonderte Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

Da der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung 2012 von 19,9 auf 19,6 Prozent sinkt, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch Beitragsaufstockung für Minijobber günstiger, um den Erwerb des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Der Betrag verringert sich von 4,9 auf 4,6 Prozent des Arbeitsentgelts und von 14,9 auf 14,6 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Haushaltsbereich zahlt der Arbeitgeber jeweils 5 Prozent an Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung. Der Aufstockungsbetrag beträgt bei geringfügiger Beschäftigung im gewerblichen Bereich jetzt 4,6 Prozent des Monatsverdienstes. Mit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages mit einem relativ geringen eigenen Beitragsanteil erwerben 400-Euro-Jobber Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung.

Über die Aufstockung gibt es:

  • Höhere Ansprüche auf Altersrente aufgrund vollwertiger Pflichtbeiträge
  • Höhere Gutschrift für Wartezeiten aufgrund vollgültiger Beitragszeiten (Pflichtbeitragsmonate)
  • Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, auf vorgezogene
    Altersrenten, auf die Rentenberechnung nach Mindesteinkommen
    sowie Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen (Kuren)
    nach einem halben Jahr
  • Gutschrift von Pflichtbeitragsmonaten auf dem Rentenkonto

 

Durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und können deshalb von der staatlichen Förderung bei der privaten Altersvorsorge profitieren (Riester-Förderung). Sie sind dann unmittelbar zulagenberechtigt und können die Altersvorsorgezulage, also die Grund- und auch Kinderzulagen, beanspruchen.

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