Lediglich bei einem „äußerst geringen Anteil“ gewerblicher Umsätze an den Gesamtumsätzen einer Personengesellschaft entfällt nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die sogenannte Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach die gesamte mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt. Dies betont das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein.
Seiner Ansicht nach ist bei einem Anteil des gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über fünf Prozent kein solch „äußerst geringer Anteil“ mehr anzunehmen. Im Streitfall führte das dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von 6,31 Prozent an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet)Einkünfte der (vermögensverwaltenden) Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren waren.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine aus Eltern und ihren beiden Kindern bestehende, im Wesentlichen Immobilienvermögen verwaltende GbR eigens hierfür hergerichtete Räumlichkeiten in einer ihrer vermieteten Immobilien zum Betrieb einer Spielhalle an eine GmbH vermietet, deren alleinige Gesellschafter der Vater und eines der Kinder waren. Das Finanzamt hatte – nach Auffassung des FG zu Recht – nach einer Betriebsprüfung im Hinblick auf eine personelle und sachliche Verflechtung insoweit eine Betriebsaufspaltung angenommen, die Unternehmer teilweise zu gewerblichen Einkünften und im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt zur Annahme eines Gewerbebetriebes für die gesamte unternommene Tätigkeit der GbR führte.
Die Revision wurde zugelassen. Ein Revisionsverfahren läuft mittlerweile
unter dem Aktenzeichen IV R 54/11 beim Bundesfinanzhof.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.08.2011, 5 K 38/08