Am 29.12.2011 ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention in Kraft getreten. Es verpflichtet insbesondere die freien Berufe zur Einhaltung spezifizierter Sorgfaltspflichten und die Kammern beziehungsweise zuständigen Behörden zur verstärkten Aufsichtstätigkeit. So müsse zum Beispiel bei einer neuen Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festgestellt und überprüft sowie während der Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht werden, teilt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mit.
Der Begriff der „Verdachtsanzeige“ werde ersetzt durch den der „Verdachtsmeldung“, um die Assoziation zu dem Begriff der „Strafanzeige“ zu unterbinden. Denn dies habe in der Vergangenheit dazu geführt, dass Verdachtsfälle nicht gemeldet worden seien, so der Steuerberaterverband. Nunmehr sollen alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die aus Sicht der Steuerberater mit Geldwäsche zusammenhängen könnten, gemeldet werden, ohne eine vorherige rechtliche Prüfung durchzuführen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Geldwäschebekämpfung werden laut DStV maßgeblich durch internationale Standards bestimmt. Neben den europäischen Richtlinien seien dies die Empfehlungen der FinanciaI Action Task Force on Money Laundering (FATF). Der FATFBericht vom 19.02.2010 habe in Deutschland zahlreiche Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt.
Zudem sei Deutschland im Januar 2011 von der Europäischen Kommission aufgefordert worden, die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie in vollem Umfang umzusetzen. Somit sei ein Katalog verschiedener Maßnahmen entstanden, der von der Bundesregierung umgesetzt habe werden müssen. Zunächst sei das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie gefolgt, dann das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Das vorliegende Gesetz ergänze die Anforderungen.
Deutscher Steuerberaterverband, PM vom Januar 2012