Der Eigentümer einer Denkmalimmobilie kann Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine solche Nutzung liegt auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten (Eigentums-)Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wird eine Wohnung im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (Az. X R 13/10). Daraus folgt, dass die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung grundsätzlich nicht als Eigennutzung des Eigentümers beurteilt werden kann. Dies kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem – einkommensteuerlich zu berücksichtigenden – Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Dies ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene Nutzung zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.
Eine nach diesen Grundsätzen zuzurechnende Eigennutzung scheidet jedoch aus, wenn der Nachwuchs nicht als Kind bei der Veranlagung des Wohnungseigentümers zur Einkommensteuer zu berücksichtigen ist und die Wohnung auch nicht zur Erfüllung einer gegenüber der Tochter bestehenden Unterhaltsverpflichtung überlassen wird. Zwar gab es die ehemalige Eigenheimzulage auch dann, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen wird. Gegen die gleiche Auslegung für die Denkmalförderung spricht nach Ansicht der Richter, dass der Gesetzgeber die Vorschrift nicht entsprechend angepasst hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es Differenzen in beiden Fördertatbeständen gibt. Die Eigenheimzulage sollte auch Haushalten mit geringerem Einkommen den Zugang zum Kauf oder Erwerb
eigenen Wohneigentums erleichtern. Dies wurde durch die Abkehr von der vorherigen Progressionsabhängigkeit der Eigenheimförderung mittels einer für alle Bürger gleich hohen Zulage bewirkt. Damit kann zu Recht ausgeschlossen werden, dass die Regelungen zur Zulage allgemeingültig für den Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzusehen sind.
HINWEIS:
Vor diesem Hintergrund ist es also ratsam, wenn Käufer oder Bauherren von Denkmalobjekten sich frühzeitig darüber im Klaren sind, wer anschließend einziehen soll. Neben dem Eigentümer und seiner Familie darf der Sprössling nur dann alleine einziehen, wenn für ihn Anspruch auf Kindergeld besteht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Sonderausgabenabzug von 90 Prozent der Aufwendungen steuerlich verloren ist.