Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. November 2011 das Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes verabschiedet. Dieses regelt die Fortgeltung der Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten – die sogenannte Ist-Versteuerung.
Ohne das Gesetz wäre diese Schwelle 2012 in den alten Bundesländern wieder auf 250.000 Euro gesunken. Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach der Ist-Versteuerung maßgebliche Umsatzgrenze wurde zur Abmilderung der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise zum 1.7.2009 bundeseinheitlich auf 500.000 Euro befristet bis zum 31.12.2011 angehoben. Da ein Auslaufen der Regelung den betroffenen Unternehmen wichtige Liquidität entziehen würde und eine erneute
nur befristete Verlängerung neue Unsicherheit über die Geltungsdauer der Regelung schaffen würde, wird die Umsatzgrenze von 500.000 Euro auf Dauer beibehalten. Durch das Dritte Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes erhalten die Unternehmen mehr Planungssicherheit.
Zur günstigen Ist-Besteuerung sind generell nicht-buchführungspflichtige Gewerbetreibende und Landwirte berechtigt, die oberhalb der schädlichen Umsatzgrenze liegen. Hinzu kommen generell Freiberufler ohne betragsmäßige Beschränkung. Die dauerhafte Erhöhung trägt gleichzeitig auch noch zur Vereinfachung bei, da die Umsatzgrenze von 500.000 Euro mit der für die Buchführungspflicht bestehenden Umsatzgrenze übereinstimmt. Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind erst bei Überschreiten der Umsatzschwelle von 500.000 Euro im Kalenderjahr zur Buchführung verpflichtet, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Buchführungspflicht besteht oder die Gewinngrenzen überschritten werden. Besteht keine Buchführungspflicht und werden auch freiwillig keine Bücher geführt, ergeben sich die steuerlichen Konsequenzen aus einem Geschäftsvorfall sowohl bei der Umsatz- als auch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer einheitlich erst bei Zufluss der Einnahme.
Tipp: Für den Wechsel von den normalen Ist- zur lukrativen Soll-Besteuerung müssen Unternehmer beim Finanzamt einen Antrag stellen, der an keine Frist gebunden ist. Berechnet ein Unternehmer seine Umsätze ohne eine erteilte Genehmigung bereits nach vereinnahmten Entgelten, sollte der Antrag nachträglich noch gestellt werden. Denn in die Genehmigung durch das Finanzamt können dann auch noch Jahre vor der Antragstellung einbezogen werden, sofern sie noch nicht bestandkräftig sind.
HINWEIS:
Der Bundesrat hat die Zustimmung zu dem Gesetz damit verknüpft, die Ist-Besteuerung auch für den Vorsteuerabzug einzuführen. Im Hinblick auf die erheblichen Umsatzsteuer-Ausfallrisiken und die zusätzlichen Liquiditätsvorteile bei dem begünstigten Unternehmer ist es erforderlich, das Optionsrecht in dieser einschränkenden Gegenmaßnahme auszugestalten. Das soll in ein kommendes Gesetzgebungsverfahren eingehen.