Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
können auch in Zukunft nicht als steuerliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofes
(BFH), der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, beschlossen die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP in einer Sitzung des Bundestags-Finanzausschusses am 26.10.2011 eine „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“.
Zugleich wird es aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs
für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 Euro geben. Die Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 17/6263) eingefügt. Die Koalitionsfraktionen stimmten dem Entwurf nach Vornahme zahlreicher Änderungen zu, die Oppositionsfraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme.
In der Begründung des Änderungsantrages zu den Ausbildungskosten heißt es, mit den Änderungen werde verdeutlicht, „dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind“.
Diese Grundentscheidung folge auch den Grundsätzen des Sozialrechts, in dem diese Ausbildungsbereiche der Bildungsförderung und nicht der Arbeitsförderung unterlägen. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab
2004 gelten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schreiben die Koalitionsfraktionen, eine rückwirkende
gesetzliche Regelung sei hier zulässig, „da der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage wiederherstellt, die vor der Rechtsprechungsänderung durch den BFH einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach“.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.10.2011