Subjekt des Einbringungsgewinns II im Falle der Übertragung sperrfristbehafteter Anteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger ist aufgrund der Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG nicht der originär Einbringende, sondern der Rechtsnachfolger. So hat das FG Düsseldorf entschieden.
Höhe des Versorgungsfreibetrags: Nachträglicher interner Versorgungsausgleich
FG Münster: Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: Vom Finanzamt an die Hochschule
FG Düsseldorf: Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen
BZSt: Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. frühzeitig stellen
Jahressteuergesetz 2024: Klarstellung zur Steuerbefreiung von Musikunterricht gefordert
BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des BewG zu ermitteln.
