Rechnungsberichtigung setzt nicht zwingend Rückzahlung bezahlter Umsatzsteuer an leistenden Unternehmer voraus

Eine Rechnungsberichtigung bei einem Dauerschuldverhältnis (hier: Verpachtung von Inventar an eine Pflegeeinrichtung) setzt keine Rückzahlung der bezahlten Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer voraus, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin verpachtete ein Grundstück an eine KG, die dort eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des Sozialgesetzbuch XI unterhielt. Daneben schlossen beide Parteien einen Heimausstattungsmietvertrag, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, der KG die gesamten Einrichtungsgegenstände zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Heimausstattungsmietvertrag wurde eine monatliche Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, die die Klägerin an das Finanzamt abführte. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) beantragte die Klägerin, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung zu behandeln. Sie verwies auf ein Schreiben an die KG, mit der sie den Ausweis der Umsatzsteuer widerrufen und darauf hingewiesen hatte, dass sich für die KG mangels Vorsteuerabzugsberechtigung keine Umsatzsteueränderungen ergäben.

Die Befreiung lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Vermietung des Inventars steuerpflichtig sei. Darüber hinaus schulde die Klägerin die Umsatzsteuer nach § 14c Absatz 1 UStG, weil die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und keine Rückzahlung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages erfolgt sei.

Das FG Münster gab der Klage statt. Die Vermietung des Inventars sei als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerfrei. Beide Überlassungsverträge bildeten in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, da die Klägerin der KG ein betriebs- und benutzungsfähiges Pflegeheim zur Verfügung gestellt habe. Dass gesonderte Verträge über die beiden Nutzungsüberlassungen vereinbart wurden, sei dagegen nicht von entscheidender Bedeutung.

Die Klägerin schulde die Umsatzsteuer auch nicht wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Absatz 1 UStG. Der Heimausstattungsmietvertrag stelle zwar eine Rechnung im Sinne dieser Vorschrift dar. Diesen unrichtigen Steuerausweis habe die Klägerin aber durch ihr Schreiben an die KG berichtigt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rechnung korrigiert habe. Für die vom Finanzamt für erforderlich gehaltene Rückzahlung des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrages ergäbe sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Jedenfalls für Sachverhalte, in denen der Leistungsempfänger wie hier tatsächlich keinen Vorsteuerabzug aus dem unrichtigen Steuerausweis vorgenommen habe, bestehe kein Bedürfnis, die Berichtigung der Umsatzsteuer von einer Rückzahlung abhängig zu machen.

FG Münster, Urteil vom 13.09.2016, 5 K 412/13 U; BFH-Az. XI R 28/16

Rechnungsberichtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückwirken

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Grundsatzurteil entschieden. Er stellt sich damit gegen die bisherige Verwaltungspraxis und gibt seine bisherige Rechtsprechung auf.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der so genannten Vollverzinsung mit sechs Prozent jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis 2007 erteilten Rechnungen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gleichwohl ab. Nach dem Urteil des FG ermöglichten die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst in 2013 und wirkten nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren zurück.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen. Dies beruht maßgeblich auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Senatex vom 15.09.2016 (C-518/14). Danach wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der EuGH missbilligte zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument laut BFH allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung könne zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15

Gartenfest mit Geschäftsfreunden: Ausgaben fallen nicht zwingend unter Abzugsverbot

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren so genannte Herrenabende im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 und 22.800 Euro unterhalten und bewirtet wurden. Das Finanzgericht (FG) hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung hätten bestätigt fühlen dürfen.

Dies hielt der BFH nicht für ausreichend. Nach seinem Urteil muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reiche hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen „unüblich“ sein müssten. Dies könne aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG habe im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016, VIII R 26/14

Rechnungen einer „Briefkastenfirma“: Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen

Wird in Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben, kann der Leistungsempfänger trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Es ließ die Revision zu. Diese ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen V R 28/16.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, betreibt einen Schrotthandel. Sie bezog im Streitjahr neun Einzellieferungen von einer GmbH, die in einem inländischen Handelsregister eingetragen war. Der Geschäftsführer der GmbH hatte die Kontakte unter Angabe einer inländischen Festnetznummer, eines inländischen Firmensitzes sowie der Vorlage einer Bescheinigung, ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen zu sein, angebahnt. Deren Steuerberater bestätigte der Klägerin, die GmbH versteuere ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Schrott wurde jeweils von einem Lkw mit ungarischen Kennzeichen zur Klägerin gebracht.^Die Klägerin fertigte für jede Schrottanlieferung Wiegescheine und erteilte Gutschriften. Die GmbH stellte über die Schrottlieferungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Diese unterschrieb deren Geschäftsführer.

Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag und machte Vorsteuern geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da in den Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben sei. Eine „vollständige Anschrift“ setzte die Angabe der zutreffenden Anschrift voraus. Die Anschrift der GmbH im Inland befinde sich am Sitz einer Kanzlei, die eine Domiziladresse für weitere Firmen sei. Die GmbH habe dort kein eigenes Büro. Sie habe neben dem Geschäftsführer keine Angestellten, kein Lager und keinen eigenen Lkw.

Die Geschäftsunterlagen seien in Ungarn gewesen. Dort sei ihr Sitz. Der Geschäftsführer der GmbH habe den von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Schreibtisch mit Computer und Telefon einmal monatlich aufgesucht und Rechtsanwalt T bevollmächtigt, im Inland ihre Interessen wahrzunehmen.

Das FG entschied hingegen, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe bislang den Begriff „vollständige Anschrift“ nicht konkretisiert. Es könne die Angabe des handelsrechtlichen Gesellschaftssitzes genügen. „Anschrift“ und „Sitz der wirtschaftlichen Aktivität“ seien nicht gleichzusetzen. Der EuGH sei in Bezug auf formale Rechnungsanforderungen großzügig. Für diese Auslegung spreche der Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Sitz könne im Gegensatz zu „geschäftlichen Aktivitäten“ mit allgemein zugänglichen Quellen, dem Handelsregister, bestimmt werden. Im Übrigen hätten im Inland geschäftliche Aktivitäten stattgefunden. Die Räume seien tatsächlich aufgesucht und die Leistungen, Schrottlieferungen, tatsächlich erbracht worden. Ein Vorsteuerabzug sei zwar bei betrügerischem oder missbräuchlichem Handeln ausgeschlossen. Die Klägerin habe sich jedoch nach den tatsächlichen Umständen nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Sie habe wie ein vernünftiger Wirtschaftsteilnehmer agiert.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2016, 1 K 1158/14

Restschuldbefreiung wirkt auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entgegen der Verwaltungsanweisung entschieden, dass eine durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung nicht im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen ist, sondern steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurückwirkt.

Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte, aus denen erhebliche Verlustvorträge resultierten. Kurz nach Betriebsaufgabe Anfang 2005 wurde über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet, nach dessen Abschluss ihm 2011 Restschuldbefreiung in Höhe von circa 5,5 Millionen Euro erteilt wurde. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens verrechneten der Kläger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau einen Teil der vorgetragenen Verluste mit nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen positiven Einkünften. Zum 31.12.2010 belief sich der gesondert festgestellte Verlustvortrag des Klägers auf circa 1,1 Millionen Euro.

Das Finanzamt minderte den Verlustvortrag zunächst um die positiven Einkünfte des Jahres 2011 und erließ auf den 31.12.2011 einen entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid. Nach dessen Bestandskraft gelangte es zu der Auffassung, dass in Höhe dieses verbleibenden Verlustes aufgrund der Restschuldbefreiung gewerbliche Einkünfte des Klägers vorlägen und hob den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2011 wieder auf. Dabei berief es sich auf das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl. I 2010, 18). Die Beteiligten stritten in erster Linie darüber, ob hierfür eine Änderungsvorschrift einschlägig sei.

Das FG Münster gab der Klage bereits deshalb statt, weil für das Streitjahr 2011 keine Gewinnerhöhung anzusetzen sei. Die Erteilung einer Restschuldbefreiung führe zwar – wie ein Forderungsverzicht – beim Kläger zu einem außerordentlichen Ertrag. Denn er sei durch die Schulden nicht mehr wirtschaftlich belastet. Der Ertrag sei jedoch dem Jahr zuzurechnen, in dem der Betrieb aufgegeben wurde. Auf diesen Zeitpunkt sei der Aufgabegewinn im Sinne von § 16 Einkommensteuergesetz zu berechnen. Obwohl die Erteilung der Restschuldbefreiung erst 2011 erfolgt sei, wirke sie auf das Jahr 2005 zurück. Nur auf diese Weise trete das dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnis ein, dass die festgestellten  Verluste nicht mit nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe entstandenen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IX R 30/16 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.07.2016, 9 K 3457/15 E,F, nicht rechtskräftig

„Neues zum Investitionsabzugsbetrag“

Mittels eines Investitionsabzugsbetrags ist es möglich, steuermindernde Abschreibungen für eine zukünftige Investition auf einen Zeitraum vor der eigentlichen Investition vorzuziehen.

Neben zahlreichen Voraussetzungen ist es natürlich von enormer Bedeutung, dass die geplante Investition später auch tatsächlich durchgeführt wird. Investiert man nicht, wird der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig gemacht und: außer Spesen nichts gewesen. Unter dem Strich kann man daher sagen, dass eine begünstigte Investition Grundvoraussetzung dafür ist, dass sich die Steuergestaltung mittels Investitionsabzugsbetrag auch tatsächlich lohnt.

Strittig ist nun, was denn eine begünstigte Investition ist bzw. besser gesagt: Wo muss diese durchgeführt werden? Das FG Baden-Württemberg (Az: 9 K 2928/13) hat dazu eine sehr erfreuliche Meinung. Danach ist es nämlich durchaus möglich, dass der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildet wird und die begünstigte Investition dann später im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters realisiert wird.

In der Praxis ist diese Sichtweise zu begrüßen. Auf diese Weise wird es nicht nur einfacher, sondern es werden auch noch Gestaltungsspielräume eröffnet. Kein Wunder, dass der Fiskus Revision beim BFH (Az: IV R 21/16) eingelegt hat.

Ob das oberste Finanzgericht der Republik nicht vielleicht sogar die erstinstanzliche Meinung bestätigten wird, ist keinesfalls ausgeschlossen. Man kann also noch auf diese Steuergestaltungsmöglichkeit hoffen.

Gewerbesteuermessbetrag: Gleich lautende Erlasse zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO)

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e oder f GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 sind hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) endgültig durchzuführen.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 – III R 39/08 –, BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sie ist außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.“

Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Diese Erlasse treten mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Erlasse vom 25. April 2013 (BStBl I S. 460).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass S-0338 / 67 (koordinierter Ländererlass) vom 28.10.2016

Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung: Gericht klärt Voraussetzungen

Das FG Niedersachsen hat einer Klage stattgegeben, mit der die Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für Provisionsraten begehrt wurde, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung lag. Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung unter anderem für Ratenzahlungsverkäufe.

Rechtlicher Hintergrund: Nach § 13 Absatz 1 Nr. 1a UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (so genannte Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Nach § 17 Absatz 2 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist.

Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2013 die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bejaht, soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Das FG Niedersachsen hat diese Rechtsprechung des BFH fortgeführt. Klägerin war eine Spielervermittlerin, die Profifußballspieler vermittelte und für erfolgreiche Vermittlungen von den aufnehmenden Vereinen Vermittlungsprovisionen erhielt. Diese Provisionsforderungen waren nach den Vereinbarungen mit den Vereinen ratenweise über die Laufzeit der Spielerverträge zu zahlen. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 (und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung) fällig werden sollten.

Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist in diesem Fall von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Absatz 2 Nr. 1 UStG auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann. Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 51/16 geführt.

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.08.2016, 5 K 288/15, nicht rkr

Ganz schön kleinlich – Vorsicht bei Sachbezügen

An dieser Stelle mal wieder der Hinweis, über welche Kleinigkeiten man im Steuerrecht so alles streiten kann. Hintergrund ist die Regelung, nach der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn sie 44 Euro nicht übersteigen. Soweit so gut.

In einem vor dem FG Baden-Württemberg (Az: 10 K 2128/14) entschiedenen Sachverhalt hatte der Chef seinen Arbeitnehmern bei einem bestimmten Wohlverhalten Prämien im Wert von bis zu 44 Euro im Monat versprochen. Diese Prämien konnten die Mitarbeiter dann direkt bei einem Versandhandel bestellen. Die Rechnung für die Prämien und die Versandkosten ging direkt an den Chef.

Zwar wurde dabei pingelig darauf geachtet, dass eine Prämie niemals mehr als 44 Euro kostete, jedoch wurden dabei die Versandkosten außer Acht gelassen. Daher die Entscheidung des FG: Die Versandund Handlingkosten sind in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro mit einzubeziehen. Die Folge: Zahlreiche Prämien wurden steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ob diese kleinliche Auslegung der 44-Euro-Freigrenze jedoch tatsächlich Bestand haben wird, bleibt zunächst abzuwarten. Zwar hat das erstinstanzliche FG die Revision nicht zugelassen, jedoch hat der Bundesfinanzhof auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision (Az: VI R 32/16) erlaubt. Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen. Der Rest achte tunlichst darauf, dass auch mit Nebenkosten die Freigrenze nicht gerissen wird und hoffe, dass der Bundesfinanzhof solchen Kleinigkeiten ein Ende bereitet…

Investitionsabzugsbetrag: Bundesrechnungshof fordert Beschränkung auf kleine und mittlere Betriebe

In seinem aktuell veröffentlichen Jahresbericht 2016 greift der Bundesrechnungshof (BRH) auch steuerliche Themen auf. Unter anderem rät er dazu, den Investitionsabzugsbetrag auf kleine und mittlere Betriebe zu beschränken sowie die Besteuerung von EU-Neufahrzeugen sicherzustellen.

Die aktuelle Gestaltung des Investitionsabzugsbetrags führe dazu, dass regelmäßig größere Betriebe in den Genuss dieser Steuervergünstigung kommen, so der BRH. Dabei ziele die Regelung insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen. Sie solle ihre Wettbewerbssituation verbessern. Diese könnten für eine geplante Investition einen steuermindernden Abzugsbetrag bilden. Die Begünstigung sei abhängig von der Art und der Größe des Betriebes: Bei gleicher Betriebsgröße könnten Land- und Forstbetriebe die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, während sie Gewerbetreibenden und Freiberuflern verwehrt bleibe. Das Bundesfinanzministerium soll die Förderung durch den In Unternehmer  Schaufenster Steuern www.bischoff-steuern.de 7 vestitionsabzugsbetrag nach Meinung des BRH auf kleine und mittlere Betriebe beschränken.

Weiter moniert der BRH, dass Deutschland nach wie vor kein EUVerfahren für die Umsatzbesteuerung von Internetleistungen ausländischer Unternehmer bereitgestellt habe. Das neue Verfahren hätte bis zum 01.01.2015 eingeführt werden müssen. Im Gegensatz zu den meisten EU-Mitgliedstaaten sei es Deutschland nicht gelungen, seiner Verpflichtung nachzukommen und das hierfür notwendige ITVerfahren rechtzeitig fertigzustellen. Stattdessen habe die Europäische Kommission Deutschland technisch unterstützen müssen. Die zur Verfügung gestellte IT-Lösung lasse einen automatisierten Informationsaustausch nur eingeschränkt zu und sei arbeitsaufwendig und fehleranfällig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) sollte alle Kräfte bündeln, damit das Besteuerungsverfahren wenigstens ab dem 01.01.2017 mit voller Funktionalität und IT-Unterstützung zum Einsatz kommen kann, fordert der BRH.

Schließlich sollte Deutschland die Besteuerung von EU-Neufahrzeugen sicherstellen, so der Rechnungshof. Auch beim Kauf von Neufahrzeugen innerhalb der EU für den privaten Zweck fehle ein für den Informationsaustausch notwendiges IT-Verfahren. Wenn ein EU-Bürger in Deutschland ein Fahrzeug kauft, könne Deutschland anderen EUMitgliedstaaten keine vollständigen Daten übermitteln. Umgekehrt seien deutsche Finanzbehörden unzureichend über den Erwerb von Neufahrzeugen im EU-Ausland durch deutsche Käufer informiert. In allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten seien deshalb Steuerausfälle zu befürchten. Das BMF sollte diese Lücke beim Informationsaustausch schließen und das erforderliche IT-Verfahren kurzfristig bereitstellen.

Bundesrechnungshof, PM vom 15.11.2016