Mittels eines Investitionsabzugsbetrags ist es möglich, steuermindernde Abschreibungen für eine zukünftige Investition auf einen Zeitraum vor der eigentlichen Investition vorzuziehen.
Neben zahlreichen Voraussetzungen ist es natürlich von enormer Bedeutung, dass die geplante Investition später auch tatsächlich durchgeführt wird. Investiert man nicht, wird der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig gemacht und: außer Spesen nichts gewesen. Unter dem Strich kann man daher sagen, dass eine begünstigte Investition Grundvoraussetzung dafür ist, dass sich die Steuergestaltung mittels Investitionsabzugsbetrag auch tatsächlich lohnt.
Strittig ist nun, was denn eine begünstigte Investition ist bzw. besser gesagt: Wo muss diese durchgeführt werden? Das FG Baden-Württemberg (Az: 9 K 2928/13) hat dazu eine sehr erfreuliche Meinung. Danach ist es nämlich durchaus möglich, dass der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildet wird und die begünstigte Investition dann später im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters realisiert wird.
In der Praxis ist diese Sichtweise zu begrüßen. Auf diese Weise wird es nicht nur einfacher, sondern es werden auch noch Gestaltungsspielräume eröffnet. Kein Wunder, dass der Fiskus Revision beim BFH (Az: IV R 21/16) eingelegt hat.
Ob das oberste Finanzgericht der Republik nicht vielleicht sogar die erstinstanzliche Meinung bestätigten wird, ist keinesfalls ausgeschlossen. Man kann also noch auf diese Steuergestaltungsmöglichkeit hoffen.