Die doppelte steuerliche Erfassung einer Hinterbliebenenleistung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer ist laut dem FG München selbst bei einer Gesamtsteuerbelastungsquote von 60 % mit Art. 14 GG vereinbar.
Allgemein
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Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das Finanzgericht als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Bei der vom BFH entwickelten Karenzfrist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine starre Frist.










