Neue Richtlinie: Antrag auf Autorisierung als „go-digital“-Berater nur noch bis Ende Februar

Seit dem 1.1.2022 gilt für das Förderprogramm „go-digital“ eine neue Richtlinie, die Ende 2024 auslaufen wird. Ein Antrag auf Autorisierung als Beratungsunternehmen muss bereits bis zum 28.2.2022 erfolgen. Gleiches gilt für bereits autorisierte Berater, welche für die zwei neuen Module „Digitalisierungsstrategie“ und „Datenkompetenz“ („go-data“) eine Nachautorisierung beantragen.

Corona-Witschaftshilfen: Auswirkungen der Überbrückungshilfe IV auf die Praxis der prüfenden Dritten

Seit einigen Tagen kann die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 über prüfende Dritte beantragt werden. Überbrückungshilfe IV und Überbrückungshilfe III Plus sind sich ähnlich. Aber in wesentlichen Punkte gibt es leider Unterschiede.

FG Kommentierung: Hamburger Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass ein Hafenarbeiter, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung auf dem Hamburger Hafengelände eingesetzt wird, in einem „weiträumigen Tätigkeitsgebiet“ tätig ist, sodass er seine Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale abrechnen kann.

Fallgestaltungen in der Praxis: Arbeitszimmerkosten bei Ehegatten

Bis 2017 waren bei einem den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörenden Wohnobjekt die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen. Seit 2018 ist dagegen eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen.

Benefits : Wann Universalgutscheine als lohnsteuerfreier Sachbezug gelten

Für Mitarbeiterbenefits in Form von Gutscheinen oder Geldkarten gelten seit 2022 strenge Anforderungen an die Lohnsteuerfreiheit. Doch in der Praxis besteht Unsicherheit. Wann Mitarbeiter- oder Universalgutscheine als Sachbezug anerkannt sind, haben zwei Rechtsexperten geprüft.

Praxis-Tipp: Ermäßigte Besteuerung bei Haupt- und Restzahlung in mehr als zwei VZ

Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.