Wenn sich in einem späteren Veranlagungszeitraum ein Veräußerungspreis oder Anschaffungskosten ändern, ist zu prüfen, ob dies zu einer unmittelbaren Einwirkung auf den versteuerten Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führt.
Author: Stephan Bischoff
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Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der – auf der Vorstufe erbrachten – sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann.










