Anfang Juli 2025 von der EU-Kommission eine überarbeitete Fassung der „ETACA Guidelines“ vorgelegt. Neue Pilotverfahren können noch 2025 beginnen. Daraufhin wurde auch der Webauftritt des BZSt zu ETACA aktualisiert.
Author: Stephan Bischoff
FG Münster: Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung und Verpachtung sein
Verschiedene Länderfinanzbehörden: Neuer Onlineservice einfachELSTERplus zur Erstellung der Steuererklärung
Der Onlineservice einfachELSTERplus zur Erstellung der Einkommensteuererklärung speziell für ledige, kinderlose Personen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann in Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern ab Anfang Juli 2025 erstmals für Einkommensteuererklärungen ab 2024 genutzt werden.
FinMin NRW: Influencer-Datenpaket wird in NRW ausgewertet
Die Steuerfahndung analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen und einem steuerstrafrechtlichen Volumen von rund 300 Mio EUR für Nordrhein-Westfalen. Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen.
FG Münster: Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Rückforderung von Überbrückungshilfen
FG Düsseldorf: Bewertung einer Gartenfläche durch die Finanzbehörde
BMF: Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast mit Torsten Lüth: „Wir werden gehört „
In der Jubiläumsfolge von Verhör(t) spricht Moderator Florian D. Weber mit Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV). Er spricht über seinen Einstieg in den Verband, die Herausforderungen während der Corona-Pandemie und die Bedeutung des Berufsstands als Stimme für kleine und mittlere Unternehmen.
BFH: Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft.










