Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht zu aktivieren, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Author: Stephan Bischoff
FinMin Thüringen: Task Force zur Influencerbesteuerung in Thüringen
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Wer haftet bei GbR-Auflösung vor Schlussabrechnung?
Sächsisches FG: Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
Das Finanzamt darf die Anzahl der Familienfahrten bei doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen, so das Sächsische FG. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen.
BayLfSt: Teilabschlussbescheide für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
BFH: Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen.
BFH: Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i. S. des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: Keine Zeit für KI? Warum Kanzleien sich diese Ausrede nicht leisten können
BFH: Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt – unter den weiteren Voraussetzungen der Norm – den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar.










