Auch „Sonderausstattungen“ erhöhen der Berechnung zugrunde zu legenden Listenpreis

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber für private Zwecke im Wege der so genannten Ein-Prozent-Regelung fließen in den zugrunde zu legenden Listenpreis alle Ausstattungsmerkmale ein, für die der Hersteller am Stichtag eine Preisempfehlung angibt. Das gilt auch für Ausstattungsmerkmale, die der Hersteller in seiner Preisliste als „Sonderausstattung“ bezeichnet, wie das Finanzgericht (FG) Hessen klarstellt.

Der als Lohnzufluss zu erfassende geldwerte Vorteil aus der unentgeltlich oder verbilligten Überlassung eines Kfz zu privaten Zwecken ist grundsätzlich nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten. Die sich aus diesen Vorschriften ergebende so genannte Ein-Prozent-Regelung gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist. Wenn hingegen kein Fahrtenbuch geführt wird, sieht § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG durch seinen Verweis auf § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vor, dass die private Nutzung des Kfz für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist. Für den Fall, dass (wie hier) das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann, erhöht sich gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG der Wert der Einnahme für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Unter dem Listenpreis im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG ist die am Tag der Erstzulassung maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Dies entspricht laut FG der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 16.02.2005, VI R 37/04). Nach dieser Rechtsprechung seien auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben. Sie erhöhten den maßgeblichen Listenpreis des konkret zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Kfz.

Denn mit der Anknüpfung des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an den Listenpreis, das heißt an die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, habe der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung des Nutzungsvorteils geschaffen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn nur die so genannte Grundausstattung des jeweiligen Fahrzeugs mit dem Listenpreis zu bewerten wäre, während hingegen für die über die Grundausstattung hinausgehende Ausstattungen nicht die Preisempfehlung des Herstellers, sondern nur die – gegebenenfalls durch Aufteilung von Preisnachlässen auf den Listenpreis zu ermittelnden – tatsächlichen Kosten der über die Grundausstattung hinausgehenden Ausstattung berücksichtigt würde.

Aufgrund des Vereinfachungscharakters verstehe deshalb auch das FG die gesetzliche Anknüpfung an die „Kosten“ der Sonderausstattung so, dass der Gesetzgeber damit zusätzliche Ausstattungen gemeint hat, für die es – wie etwa im Fall einer nachträglich eingebauten Anhängerkupplung eines Dritten – keinen Listenpreis des Herstellers gibt. Keine Sonderausstattung (im Sinne einer besonderen Ausstattung) im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG seien hingegen die vom Hersteller in der Preisliste als Sonderausstattung bezeichneten Ausstattungsmerkmale.

Abschließend weist das FG darauf hin, dass nur dieses Verständnis einer gleichmäßigen Besteuerung entspricht. Denn ansonsten könnte letztlich der Hersteller mit seiner Ausstattungspolitik (nämlich, ob er viele Ausstattungsmerkmale serienmäßig oder als Sonderausstattung anbietet) den geldwerten Vorteil noch stärker beeinflussen, als dies ohnehin schon durch die Bindung an die Listenpreise der Fall sei.

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 02.11.2016, 4 K 90/16, rechtskräftig

Fremdvergleichsgrundsätze: Keine Anwendung bei Arbeitsverhältnissen zwischen (nahestehenden) fremden Dritten

Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten grundsätzlich nicht anzuwenden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden und hinzugefügt, dass eine Anwendung auch dann ausgeschlossen sei, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht.

Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen dem selbstständig tätigen Kläger und seiner ehemaligen Lebenspartnerin, die auch nach der Trennung mit Rücksicht auf das gemeinsame Kind in räumlicher Nähe zueinander wohnten, seit 2006 ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (Minijob). Das Finanzamt ließ jedoch die Kosten des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Betriebsprüfung ab Mitte des Streitjahres 2009 nicht mehr zum Abzug zu, weil der Kläger seiner einzigen Bürokraft anstatt des Lohnes von monatlich 400 Euro einen Pkw der unteren Mittelklasse zur betrieblichen (35 Prozent) und privaten Nutzung überließ. Das Finanzamt meinte, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Pkw-Überlassung einem Fremdvergleich, der auch bei Vertragsverhältnissen zwischen nur nahestehenden Personen anzuwenden sei, nicht standhalte.

Dem ist das FG Niedersachsen entgegengetreten und hat der Klage stattgegeben. Damit stellt sich der 9. Senat grundsätzlich gegen aufkommende Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung einiger Senate des Bundesfinanzhofs, die die Angehörigengrundsätze auch auf (nur) nahe stehende Personen (etwa langjährige Freunde), die kein verwandtschaftliches Verhältnis verbindet, anwenden (insbesondere in  Fällen wechselseitiger Arbeits- oder Mietverhältnisse). Nach Ansicht des 9. Senats des FG Niedersachsen besteht für eine solche Ausdehnung der strengeren Abzugsvoraussetzungen keine Notwendigkeit. Bestehen Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis bei nahestehenden Personen, reiche das gegenwärtige Verfahrensrecht, insbesondere §§ 41 Abs. 2, 42 der Abgabenordnung, aus, um entsprechenden Gestaltungen zu entgegnen.

Unabhängig davon ist das FG zu der Überzeugung gelangt, dass die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 Euro zumindest dann einem Fremdvergleich standhält, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35 Prozent) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ebenfalls mit 400 Euro zu bewerten ist. Der 9. Senat grenzt sich dabei auch von den bisher im Niedersächsischen FG zu dieser Problematik ergangenen Urteilen ab, die Pkw-Überlassungen im Rahmen von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen betrafen (vgl. zum Beispiel Urteile vom 14.08.2007, 15 K 335/06, vom 31.08.2013, 3 K 475/11 sowie nachfolgend BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13).

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ob die Finanzverwaltung die Revision einlegen wird, stehe noch nicht fest, so das FG Niedersachsen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2017, 9 K 316/15

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienhaus setzt schnellstmögliche Vermietung nach Fertigstellung voraus

Es fehlt an einer Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf ein Ferienhaus auf Mallorca, wenn die Eigentümer nach Fertigstellung des Objektes noch über ein dreiviertel Jahr damit warten, das Haus zum Vermieten anzubieten. Dies zeigt ein vom FG München entschiedener Fall. Die Klägerin besitzt eine Finca auf Mallorca. Für diese machte sie Schuldzinsen für die Jahre 2004 bis einschließlich 2010 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend und verwies insoweit auf die geänderte Rechtsprechung zu Mietverlusten im EUAusland. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Objekt wegen der fehlenden Überschusserzielungsabsicht insgesamt nicht an. Dem folgte das FG. Das Finanzamt habe zu Recht die Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der Vermietung des Ferienhauses verneint und die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt.

Nach Rechtsprechung des BFH (19.08.2008, IX R 39/07) sei bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gelte bei ausschließlich an Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (also um mindestens 25 Prozent) unterschreitet. Denn das Vermieten einer Ferienwohnung sei einer auf Dauer angelegten Vermietung nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Nur so zeige sich in nachprüfbarer Weise, dass die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt haben.

Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, sei ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Die Einkünfteerzielungsabsicht müsse dann durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteils vom 06.11.2001 (IX R  97/00) entspricht. Der BFH sei insoweit davon ausgegangen, dass eine Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen ist, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliege dem Steuerpflichtigen damit in gleicher Weise wie für die Voraussetzungen der Typisierung. Dies gelte auch, wenn das Vermietungsobjekt im EUAusland gelegen ist.

Im entschiedenen Fall bestehe keine Vergleichbarkeit der Vermietung des Ferienhauses mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit. Eine entgeltliche Überlassung des Objekts sei erstmals in den Jahren 2009 und 2010 erfolgt, allerdings ohne den Abschluss von Mietverträgen und unter Wert, da lediglich die angefallenen Kosten erstattet worden sind. Von einer dauerhaften Vermietung in den Streitjahren 2004 bis 2010 könne keine Rede sein.

Zwar hätten bis September 2007 noch Vermietungshindernisse vorgelegen, da das Ferienhaus noch nicht an die Stromversorgung angeschlossen gewesen sei. Nach dem Anschluss an die Stromversorgung habe die Klägerin jedoch nicht die erforderlichen und gebotenen Maßnahmen eingeleitet, um das Objekt schnellstmöglich zu vermieten. Von einer Vermietungsabsicht könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr habe sie Mietausfälle in beträchtlicher Höhe in Kauf genommen. So seien die ersten Besichtigungstermine für Mietinteressenten durch die Immobiliengesellschaft A erstmals im Juli 2008 – allerdings ohne entsprechenden Erfolg – durchgeführt worden. Dass die Klägerin bis 2013 gewartet hat, um eine neue Vermietungsgesellschaft zu beauftragen, spreche nicht dafür, dass sie das Objekt in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt hat. Auch die Überlassung der Finca an ihre Mandanten gegen die reine Kostentragung und ohne Abschluss schriftlicher Verträge erfülle nicht die Voraussetzungen des BFH an die Gewinnerzielungsabsicht.

Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das Ferienhaus noch erhebliche Mängel aufgewiesen hat und daher noch bis zu deren vollständigen Behebung im Jahr 2013 Vermietungshindernisse bestanden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass eine Überwachung der Bauarbeiten angesichts der räumlichen Entfernung sicherlich erschwert möglich war, seien keine Gründe ersichtlich, warum die restlichen Arbeiten nach Anschluss des Hauses an die Stromversorgung nicht schneller ausgeführt worden sind. Darüber hinaus widerspreche der Vortrag der Klägerin, dass noch gravierende Mängel bestanden und eine Vermietung deshalb nicht möglich gewesen sei, dem Umstand, dass sie bereits im Jahr 2008 einen Vermietungsauftrag an die Firma A erteilt hat und daher wohl grundsätzlich davon ausgegangen ist, dass eine Vermietung möglich ist.

Finanzgericht München, Urteil vom 29.06.2017, 7 K 2102/13

Elektronisch erstellte und versandte Eingangsrechnungen: Was tun bei Unmöglichkeit eines Kontierungsvermerks auf dem Beleg?

Eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (LfSt Bayern) behandelt die Thematik elektronisch erstellter und versandter Eingangsrechnungen.

Das LfSt verweist zunächst auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.01.2004 (BStBl 2004 I, S. 258). Dieses setze die Richtlinie 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) in nationales Recht um und führe unter Tz. 2 Grundsätze für eine elektronisch übermittelte Rechnung auf.

In der Praxis würden derzeit vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Bei dieser Art der Rechnungsstellung lägen Originalbelege in Papierform nicht mehr vor. Die Rechnung gehe elektronisch ein und werde ebenso erfasst. Eine Kontierung auf dem Beleg könne dabei nicht erfolgen.

Gemäß den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, sowie zum Datenzugriff (GoBD – BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl. 2014 I, S. 1450; für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen) müsse der Originalzustand eines elektronischen Dokuments jederzeit lesbar gemacht werden können und damit prüfbar sein; etwaige Bearbeitungsvorgänge oder andere Veränderungen, wie zum Beispiel das Anbringen von Buchungsvermerken müssten protokolliert und mit dem Dokument abgespeichert werden (Rz. 123, 110f.). Aus der Verfahrensdokumentation müsse ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

Zur Erfüllung der Belegfunktion seien Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum jedoch zwingend erforderlich. Anders als beim Papierbeleg, bei dem diese Angaben auf dem Beleg angebracht werden müssen, könnten sie bei einem elektronischen Beleg dagegen auch durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (zum Beispiel eindeutiger Index, Barcode) erfolgen (Rz. 64). Insoweit ändere sich die Handhabe nicht wesentlich im Vergleich zu jenen Veranlagungszeiträumen, welche noch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS – Anlage zum BMF-Schreiben vom 07.11.1995, BStBl. 1995 I S. 738) und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU – BMF-Schreiben vom 16.07.2001, BStBl. 2001 I S. 415) zu beurteilen waren, aus denen sich dies jedoch nicht ausdrücklich ergeben habe.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.01.2017, S 0316.1.1-5/3 St42

Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids an Insolvenzverwalter: Namentliche Aufführung in Adressfeld des Steuerbescheides genügt

Ein Steuerbescheid kann auch dann dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam bekanntgegeben sein, wenn dieser ohne den ausdrücklichen Zusatz „als Insolvenzverwalter“ namentlich im Adressfeld des Steuerbescheides aufgeführt ist. In einem solchen Fall sei die Bekanntgabe gleichwohl wirksam, so das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein, wenn sich gemessen am objektiven Empfängerhorizont aus den Gesamtumständen der Bekanntgabe heraus keine Zweifel daran ergeben, dass der Adressat in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners angesprochen ist.

Dies hat das FG im konkreten Fall hinsichtlich eines Bescheides insbesondere deshalb bejaht, weil der Insolvenzverwalter gegen den unstreitig ordnungsgemäß adressierten Ausgangsbescheid – streitgegenständlich war ein Änderungsbescheid – in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Einspruch eingelegt hatte und der Insolvenzschuldner aus dem Änderungsbescheid zutreffend und erkennbar als Inhaltsadressat hervorging. Der klagende Insolvenzverwalter habe daher eine eindeutige Zuordnung des Bekanntgabegrundes vornehmen können.

Eine Verwechslung habe auch nicht etwa deshalb gedroht, weil die Adressierung an den Kläger als Rechtsbeistand des Insolvenzschuldners – und nicht als Insolvenzverwalter – habe verstanden werden können. Denn tatsächlich sei der Insolvenzverwalter zu keinem Zeitpunkt als Rechtsbeistand für den Insolvenzschuldner tätig gewesen. In der Entscheidung grenzt das FG seine Entscheidung gegenüber der zu dem Themenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ab, insbesondere zum Urteil vom 15.03.1994 (XI R 45/93) und zum Beschluss vom 22.06.1999 (VII B 244/98).

Auf die gegen die Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen, das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X B 87/16 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2016, 1 K 171/14, nicht rechtskräftig

Sale-and-lease-back-Geschäfte können zu steuerpflichtiger sonstiger Leistung des Leasinggebers führen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.04.2016 zu sale-and-lease-back-Geschäften (V R 12/15) für eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 864) zum Anlass genommen.

In dem Urteil hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Abweichend von den bisher üblichen sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handele es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits im Sinne des § 4 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin sei eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.

In dem geänderten UStAE heißt es nun: „Ist ein sale-and-lease-backGeschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Absatz 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2016, V R 12/15).“

Die Regelungen des Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben steht für eine Übergangszeit als pdf-Datei auf den Internet-Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass“ zum Herunterladen bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 03.02.2017, III C 2 – S 7100/07/10031 :006

Werbungskosten: Doppelte Haushaltsführung nur bei Mitbestimmung

Ein eigener Erst- oder Haupthausstand kann auch gemeinsam mit den Eltern oder mit einem Elternteil in einer nicht abgeschlossenen Wohnung ohne eigene finanzielle Beteiligung geführt werden. Ist der Arbeitnehmer aber kein wesentlich bestimmender beziehungsweise mitbestimmender Teil des elterlichen Hausstandes und hält sich in dem Haushalt, im wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten auf, ist vom Fehlen eines eigenen Hausstandes auszugehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg im Fall eines 1983 geborenen Klägers entschieden, der für die Jahre  2011 und 2012 das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht hatte.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Bauleiter bei einer Firma in München Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die nichtselbständige Arbeit übte er ab 21.02.2011 in München aus. Dort mietete er ab 16.05.2011 eine Zwei-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 47,89 Quadratmetern. Seinen Hauptwohnsitz behielt der Kläger nach eigenen Angaben in einer anderen Stadt bei und wohnte dort zusammen mit seinen Eltern im Einfamilienhaus, das seinen Eltern allein gehörte. Eine abgeschlossene Wohnung besaß er dort nicht. Er nutzte nach eigenen Angaben im Erdgeschoss des Einfamilienhauses ein Wohn-/Schlafzimmer (rund 15 Quadratmeter) allein. Die Küche und das Bad wurden von ihm und seinen Eltern gemeinsam genutzt. Einen Mietvertrag mit den Eltern hatte der Kläger für das Streitjahr nicht abgeschlossen.

Das FG folgerte aus all dem, dass der Kläger in den Streitjahren keinen eigenen Hausstand im Haus der Eltern geführt hat, was eine doppelte Haushaltsführung ausschließt.

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.07.2016, 4 K 323/16

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Großer Senat des BFH soll Begriff des „eigenen Grundbesitzes“ klären

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat zu entscheiden, ob eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat, wenn sie an einer gleichfalls grundstücksverwaltenden, aber nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Der IV. Senat des BFH hat diese Frage dem Großen Senat vorgelegt.

Die vom Großen Senat nunmehr zu treffende Entscheidung sei für den Immobilienbereich von großer Bedeutung, teilt der BFH mit. Denn grundsätzlich werde die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Gewerbesteuer könne nur anfallen, wenn die Verwaltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, die allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt. Beschränkt sich die Gesellschaft aber auf die Immobilienverwaltung, werde der daraus erwirtschaftete Gewinn durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bei großen Vermögen könne ein Interesse daran bestehen, Immobilien in Untergesellschaften auszugliedern. Der Rechtsstreit betreffe die Frage, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von der Gewerbesteuer möglich ist.

Im konkreten Streitfall war die Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Nach dem Grundtatbestand dieser Vorschrift ist der Gewinn bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzamt versagte diese erweiterte Kürzung, da die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei.

Nach der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht ist der Begriff des eigenen Grundbesitzes steuerrechtlich auszulegen. Steuerrechtlich wird das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zugerechnet.  Ein in zivilrechtlichem Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei aus dieser – vom vorlegenden Senat favorisierten – Perspektive nicht deren „eigener Grundbesitz“, sondern Grundbesitz der Gesellschafter. Geht man – wie es ein anderer Senat des BFH vertreten hat – allein vom Zivilrecht aus, sei der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen. Über diese danach im BFH umstrittene Frage hat jetzt der Große Senat des BFH zu entscheiden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.07.2016, IV R 26/14

Rechnungsberichtigung setzt nicht zwingend Rückzahlung bezahlter Umsatzsteuer an leistenden Unternehmer voraus

Eine Rechnungsberichtigung bei einem Dauerschuldverhältnis (hier: Verpachtung von Inventar an eine Pflegeeinrichtung) setzt keine Rückzahlung der bezahlten Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer voraus, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin verpachtete ein Grundstück an eine KG, die dort eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des Sozialgesetzbuch XI unterhielt. Daneben schlossen beide Parteien einen Heimausstattungsmietvertrag, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, der KG die gesamten Einrichtungsgegenstände zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Heimausstattungsmietvertrag wurde eine monatliche Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, die die Klägerin an das Finanzamt abführte. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) beantragte die Klägerin, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung zu behandeln. Sie verwies auf ein Schreiben an die KG, mit der sie den Ausweis der Umsatzsteuer widerrufen und darauf hingewiesen hatte, dass sich für die KG mangels Vorsteuerabzugsberechtigung keine Umsatzsteueränderungen ergäben.

Die Befreiung lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Vermietung des Inventars steuerpflichtig sei. Darüber hinaus schulde die Klägerin die Umsatzsteuer nach § 14c Absatz 1 UStG, weil die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und keine Rückzahlung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages erfolgt sei.

Das FG Münster gab der Klage statt. Die Vermietung des Inventars sei als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerfrei. Beide Überlassungsverträge bildeten in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, da die Klägerin der KG ein betriebs- und benutzungsfähiges Pflegeheim zur Verfügung gestellt habe. Dass gesonderte Verträge über die beiden Nutzungsüberlassungen vereinbart wurden, sei dagegen nicht von entscheidender Bedeutung.

Die Klägerin schulde die Umsatzsteuer auch nicht wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Absatz 1 UStG. Der Heimausstattungsmietvertrag stelle zwar eine Rechnung im Sinne dieser Vorschrift dar. Diesen unrichtigen Steuerausweis habe die Klägerin aber durch ihr Schreiben an die KG berichtigt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rechnung korrigiert habe. Für die vom Finanzamt für erforderlich gehaltene Rückzahlung des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrages ergäbe sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Jedenfalls für Sachverhalte, in denen der Leistungsempfänger wie hier tatsächlich keinen Vorsteuerabzug aus dem unrichtigen Steuerausweis vorgenommen habe, bestehe kein Bedürfnis, die Berichtigung der Umsatzsteuer von einer Rückzahlung abhängig zu machen.

FG Münster, Urteil vom 13.09.2016, 5 K 412/13 U; BFH-Az. XI R 28/16

Betrieb des Entleihers ist nicht erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

Im Anwendungsbereich des ab 2014 geltenden neuen steuerlichen Reisekostenrechts begründen Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden und damit – soweit ersichtlich – als erstes FG diese Thematik behandelt.

Hintergrund: Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Schluss gelangt, dass Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der bisherige Begriff) verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) berechnen können. Fraglich war, ob dies auch noch nach dem neuen Reisekostenrecht gilt. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der „ersten Tätigkeitsstätte“ (neuer gesetzlicher Begriff; § 9 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG) auf die so genannte Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) begrenzt. Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma als Helfer beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Kläger mit einer jederzeitigen Umsetzung/Versetzung – bundesweit – einverstanden sein. Im Streitjahr 2014 war der Kläger ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Den mit der Einkommensteuererklärung 2014 beantragten Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) beanstandete das Finanzamt und ließ unter Hinweis auf das neue Reisekostenrecht nur den Abzug der Entfernungspauschale zu. Es ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleihbetrieb und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers aus.

Dem ist das FG Niedersachsen entgegen getreten. Es gab dem Kläger Recht. Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nach Auffassung des FG nicht als unbefristet im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 3 1. Alt. EStG angesehen werden (anders die Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014, IV C 5-S 2353/14/10002). Das FG Niedersachsen geht darüber hinaus davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei nur eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Von den Auswirkungen der Entscheidung sind fast eine Million Leiharbeitnehmer in Deutschland betroffen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2017, 9 K 130/16, nicht rechtskräftig